Auch dies ist zu ver- neinen, führte die zweite Gesuchseinrichung doch zu keiner Änderung sei- nes Vertrauensverhältnisses zur genannten Behörde. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass J. erstinstanzlich zu Recht von der Anklage der Falschbeurkundung freigesprochen worden ist. Die Berufung ist 133 diesbezüg- lich somit abzuweisen. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragt eventualiter eine Verurteilung wegen eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG. Gemäss dieser Bestimmung wird derjenige, welcher im In- oder Ausland die rechtswidrige