110 IV 28f.). Richtet sich die Täuschung sodann nur gegen die an- gegangene Verwaltungsbehörde, wird sogar angenommen, dass die Spezial- bestimmung den analogen Tatbeständen des Strafgesetzbuches vorgeht, weshalb eine Idealkonkurrenz zwischen diesen ausgeschlossen wird. Dieser privilegierenden Behandlung des Privaten im Verkehr mit Behörden ist nun aber auch im Bereich der Einreichung inhaltlich falscher Urkunden an die Fremdenpolizei Rechnung zu tragen. Angesichts der, wie gesehen, restrikti- ven Praxis zur Falschbeurkundung wäre das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses zwischen der Fremdenpolizei und einem Ausländer deshalb trotz Art. 3 Abs. 2 ANAG wohl zu verneinen. Dementsprechend