Demgegenüber tritt im fremdenpolizeilichen Bereich ein Privater einer hoheitlich handelnden, mit speziellen Kompetenzen ausgestatteten Behörde gegenüber. In einem solchen Um- stand liegt nun aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts der alleinige Grund für eine im Vergleich zum gemeinen Strafrecht mildere Strafandro- hung bei allen Spezialbestimmungen über täuschendes Verhalten in einem Verwaltungsverfahren, wie beispielsweise bei einem Steuerbetrug (BGE 113 II 28f.; 110 IV 28f.).