Wie oben gesehen, bejahte das Bundesgericht ein besonderes Vertrauensver- hältnis zwischen dem Arzt und der Krankenkasse, zwischen dem Architek- ten und den ihn beauftragenden Bauherrn sowie zwischen dem Fleischgros- sisten und den Endabnehmern. Bei diesem Fällen geht es somit immer um eine Beziehung zwischen zwei Privaten. Demgegenüber tritt im fremdenpolizeilichen Bereich ein Privater einer hoheitlich handelnden, mit speziellen Kompetenzen ausgestatteten Behörde gegenüber.