132 den Mietvertrag nicht unterschrieben hat. Dieser wusste gar nicht um des- sen Abfassung und die nachfolgende Einreichung an die Fremdenpolizei. Eine Ableitung der Garantenstellung von J. über die Person von S. fällt vor- liegend denn auch von vornherein ausser Betracht. Überdies wäre es aber äusserst zweifelhaft, ob Art. 3 Abs. 2 ANAG überhaupt als Grundlage für eine garantenähnliche Stellung eines Ausländers zu dienen vermag. Wie oben gesehen, bejahte das Bundesgericht ein besonderes Vertrauensver- hältnis zwischen dem Arzt und der Krankenkasse, zwischen dem Architek- ten und den ihn beauftragenden Bauherrn sowie zwischen dem Fleischgros- sisten und den Endabnehmern.