bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls besonderer Garan- tien (BGE 120 IV 29 E.e). Da einem Mietvertrag per se keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, müssen sich die Vertragsparteien dem Getäusch- ten gegenüber in einer besonderem Vertrauensverhältnis befinden. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft 131 zu geben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft befand sich der um Familiennachzug ersuchende S. somit gegenüber der Fremdenpolizei in ei- ner garantenähnlichen Stellung.