Auch könne J. nicht unterstellt werden, sich in einer besonderen Vertrauensposition befunden zu haben. Insbesondere vermöge die alleinige Tatsache, dass schriftliche Erklärungen an eine Behörde weitergereicht würden, keine derartige Position zu be- gründen. Demgegenüber bejaht die Staatsanwaltschaft dies einerseits unter Hinweis auf die fremdenrechtliche Gesetzgebung. Anderseits sei der zweite Mietvertrag einzig deshalb abgefasst worden, da dem ersten Familiennach- zugsgesuch aufgrund der zu kleinen Wohnung nicht habe stattgegeben wer- den können.