Das Gesetz verlangt eine korrekte Bezeichnung von Wildfleisch bereits im Grosshandel. Dementsprechend befindet sich der Grossist in einer garantenähnlichen Stellung zum Schutze der Konsumenten vor Täuschungen (BGE 119 IV 289, E. 4). c) Gestützt auf diese Rechtsprechung verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer Falschbeurkundung. So seien allgemeingültige Garantien bzw. gesetzliche Vorschriften, welchem einem Mietvertrag erhöhte Glaub- würdigkeit verleihen würden, nicht gegeben. Auch könne J. nicht unterstellt werden, sich in einer besonderen Vertrauensposition befunden zu haben.