Soweit er die Pflicht zur ordnungsgemässen Prü- fung der Schlussabrechnung übernommen hat, befindet er sich in einer ga- rantenähnlichen Stellung in bezug auf das Vermögen des Bauherrn. Die in der schriftlichen Genehmigung der Unternehmerrechnung liegende Er- klärung des Architekten, die genehmigte Rechnung sei inhaltlich richtig, un- terscheidet sich deshalb erheblich von einer einfachen schriftlichen Lüge (BGE 119 IV 54 E. 2d). Den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt fer- ner der Grossist, der afrikanisches Antilopenfleisch als europäisches Wild- fleisch bezeichnet. Das Gesetz verlangt eine korrekte Bezeichnung von Wildfleisch bereits im Grosshandel.