130 heitsgetreuen Angabe verpflichtet und deshalb besonders glaubwürdig (BGE 117 IV 117 IV 169). Eine Falschbeurkundung begeht sodann auch der bauleitende Architekt, der überhöhte Rechnungen der Unternehmer prüft und schriftlich genehmigt. Soweit er die Pflicht zur ordnungsgemässen Prü- fung der Schlussabrechnung übernommen hat, befindet er sich in einer ga- rantenähnlichen Stellung in bezug auf das Vermögen des Bauherrn.