Wie die Vorinstanz ausführte, hat das Bundesgericht deshalb eine Falschbeurkundung in folgenden Fällen verneint: Erstellen einer Rech- nung für nicht ausgeführte Arbeiten (BGE 117 IV 35); zuhanden einer An- legerin ausgestellte inhaltlich unrichtige Bestätigungen, wonach der Ausstel- ler einen von der Anlegerin in einem Dritten überlassenen Geldbetrag auf treuhänderischer Basis verwalte und einen bestimmten Jahreszins entrich- ten werde (BGE 117 IV 168 mit Hinweis); Erstellen von inhaltlich unwah- ren Regierapporten (BGE 117 IV 165);