OR, ge- rade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfah- rungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissen Umfang darauf verlässt (BGE 119 IV 54 E. 2 c/bb). Wie die Vorinstanz ausführte, hat das Bundesgericht deshalb eine Falschbeurkundung in folgenden Fällen verneint: Erstellen einer Rech- nung für nicht ausgeführte Arbeiten (BGE 117 IV 35);