StGB dadurch begangen, dass eine rechtlich erhebliche Tatsache in der Ab- sicht, jemandem einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, unrichtig be- urkundet wird. Im Unterschied zu der in der gleichen Bestimmung geregel- ten Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, deren wirklicher mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller nicht identisch ist, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der beurkundete Sachverhalt nicht übereinstimmen.