So wurde dort keines- wegs angedeutet, die Wohnung könne je nach Interpretation als 3-Zimmer- Wohnung qualifiziert werden. Vielmehr wurde festgehalten, dass 127 aufgrund der vorliegenden Akten eine Beweisergänzung bezüglich der Wohnungs- grösse unnötig sei und es folglich dem in der Sache zuständigen Gericht ob- liegen werde, aus diesen die Wohnungsgrösse abzuleiten. Einzig letzteres ist als interpretatorische Tätigkeit zu betrachten. Nur der Vollständigkeit hal- ber sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Beschwerdekammer zum