Wie die Staatsanwaltschaft sodann zu recht anführt, wird aus einer grossen 2-Zimmer-Wohnung auch dann kei- ne 3-Zimmer- Wohnung, wenn es die gebotenen Platzverhältnisse erlauben würden, eine weitere Trennwand einzubauen. Die Ausführungen der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts im Entscheid vom 4. Dezember 1996, ob es sich bei der umstrittenen Wohnung um eine 2-, 2 1/2- oder 3- Zimmer- Wohnung handle, sei eine Interpretationsfrage, wurde von der Vorinstanz bei ihrer Beurteilung schliesslich auch missverstanden. So wurde dort keines- wegs angedeutet, die Wohnung könne je nach Interpretation als 3-Zimmer- Wohnung qualifiziert werden.