Vorliegend umschrieb J. das Mietobjekt im ersten Mietvertrag als Zweizimmer-Studio. Anschliessend bezeichnete er es in einem zweiten speziell für die Fremden- polizei angefertigten Mietvertrag als 3-Zimmer-Wohnung. Somit hängt es einmal von der tatsächlichen Grösse dieser Wohnung ab, ob er im zweiten Mietvertrag die Unwahrheit festgehalten hat und somit allenfalls eines der Tatbestandselemente der Falschbeurkundung erfüllt hat. Es ist unbestritten, dass die zur Diskussion stehende Wohnung zwei Zimmer, eine Wohnküche und ein Bad/WC umfasst.