In beiderlei Hinsicht vertritt nun die Staatsanwaltschaft eine gegenteilige Ansicht. Vorliegend wird daher vor- ab zu prüfen sein, ob die Wohnung tatsächlich als 3- Zimmer-Wohnung be- zeichnet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Frage nach der Beweiseignung des Mietvertrages zu beantworten sein. a) Eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkun- den lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Vorliegend umschrieb J. das Mietobjekt im ersten Mietvertrag als Zweizimmer-Studio.