128 sachgerecht erscheint. 2. Die Vorinstanz verneinte die Erfüllung des Tatbestandes einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB mit der Begründung, dem zweiten Mietvertrag fehle es gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung an einer ausreichenden Beweisbestimmtheit und -eignung bezüglich der Wohnungsgrösse. Zusätzlich sei letztere an sich schon interpretationsbedürftig, weshalb nicht gesagt werden könne, dass der Mietver- trag einen unwahren Inhalt wiedergebe. In beiderlei Hinsicht vertritt nun die Staatsanwaltschaft eine gegenteilige Ansicht.