125 Abs. 4 StPO. Nach dieser Bestimmung sei das Gericht nicht an die rechtliche Beurteilung des der Anklage zugrunde liegenden Tatbestandes gebunden, was auch für die Anklagebehörde zu gel- ten habe (KGA vom 15.3.1976 i.S. Sch., 127 SB 6/76; KGA vom 6.12.1973 i.S. A., SB 110/73). Eine mögliche Verletzung des Gebotes von Treu und Glau- ben wurde demgegenüber gar nicht geprüft, was angesichts der Tatsache, dass die rechtliche Situation des Beklagten nicht verschlechtert wird, auch