Vielmehr wird die gleiche Strafe unter eventueller Anwendung einer anderen Straf- bestimmung beantragt. Dass damit über den vom Untersuchungsrichter im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag hinausgegangen worden ist, wäre daher zumindest zu bezweifeln. In derart gelagerten Fällen bejahte der Kantonsgerichtsausschuss - unter dem selbstverständlichen Vorbehalt der Wahrung des rechtlichen Gehörs - eine Klageänderung denn auch schon mit dem blossen Hinweis auf Art. 125 Abs. 4 StPO.