Auf die Berufung ist somit vollumfänglich einzutreten. Nur der Vollständigkeit halber sei aber noch darauf hingewiesen, dass sich vorliegend sogar die Fra- ge stellen würde, ob die oben angeführte Praxis auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden habe. Im Unterschied zum Sachverhalt in PKG 1979 Nr. 29 und den weiteren dort zitierten Fällen beantragt der Staatsanwalt nämlich nicht, es sei eine höhere, eine unbedingte statt der ursprünglich be- antragten bedingten oder eine zusätzliche Strafe auszusprechen. Vielmehr wird die gleiche Strafe unter eventueller Anwendung einer anderen Straf- bestimmung beantragt.