Da diese aber sicherlich als Rechts- und keinesfalls als Ermessensfrage zu betrachten ist, ist es der Staatsanwaltschaft aber unbenommen, der ihrer Ansicht nach richtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zum Durchbruch zu verhelfen. Konnte sich der Beru- fungsbeklagte sodann in seiner Berufungsantwort ausführlich zur Anklage wegen eines Verstosses gegen diese fremdenpolizeiliche Bestimmung ver- nehmen lassen, erweist sich der Einwand des Berufungsbeklagten, seine Verteidigungsrechte seien verletzt worden, ebenfalls als unbehelflich. Auf die Berufung ist somit vollumfänglich einzutreten.