23 Abs. 1 al. 5 ANAG. Somit unterscheidet sich ihr Antrag von demjenigen des Untersuchungsrichters einzig hinsichtlich der Subsumption. Da diese aber sicherlich als Rechts- und keinesfalls als Ermessensfrage zu betrachten ist, ist es der Staatsanwaltschaft aber unbenommen, der ihrer Ansicht nach richtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zum Durchbruch zu verhelfen.