Das Gebot von Treu und Glauben steht einem solchem Vorgehen jedoch entgegen, falls sich der Antrag des Untersuchungsrichters noch im Rahmen eines einiger- massen vertretbaren Ermessens hält. Damit soll verhindert werden, dass die Staatsanwaltschaft im Verlaufe des Verfahrens ohne triftige Gründe die durch die Anklage geschaffene Rechtslage zuungunsten des vor Gericht an- geklagten Bürgers verändert (PKG 1979 Nr.29 mit weiteren Hinweisen). Wie gesehen, beantragt die Staatsanwaltschaft vorliegend eventualiter die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG.