126 diger Praxis auch dann, wenn der Staatsanwalt mittels Berufung ein über den untersuchungsrichterlichen Antrag hinausgehendes Begehren stellt. Der Staatsanwalt ist insbesondere in jenen Fällen nicht an die Rechtsauf- fassung und die daraus hervorgegangenen Anträge des Untersuchungsrich- ters gebunden, bei denen es sich um eine Rechtsfrage handelt. Das Gebot von Treu und Glauben steht einem solchem Vorgehen jedoch entgegen, falls sich der Antrag des Untersuchungsrichters noch im Rahmen eines einiger- massen vertretbaren Ermessens hält.