{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-32_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620cedc2295273304704632067e04c63c91a39d3209a486f50d812f3ef6f812e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620cedc2295273304704632067e04c63c91a39d3209a486f50d812f3ef6f812e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_32", "Checksum": "f2e2181eb791a2bcdebf91014099e631"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:19", "Checksum": "d00f465feb9e80f7d7f16595dc8c3550", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 32\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n132\nden Mietvertrag nicht unterschrieben hat. Dieser wusste gar nicht um\ndes- sen Abfassung und die nachfolgende Einreichung an die\nFremdenpolizei. Eine Ableitung der Garantenstellung von J. über die\nPerson von S. fällt vor- liegend denn auch von vornherein ausser\nBetracht. Überdies wäre es aber äusserst zweifelhaft, ob Art. 3 Abs. 2\nANAG überhaupt als Grundlage für eine garantenähnliche Stellung\neines Ausländers zu dienen vermag. Wie oben gesehen, bejahte das\nBundesgericht ein besonderes Vertrauensver- hältnis zwischen dem\nArzt und der Krankenkasse, zwischen dem Architek- ten und den ihn\nbeauftragenden Bauherrn sowie zwischen dem Fleischgros- sisten und\nden Endabnehmern. Bei diesem Fällen geht es somit immer um eine\nBeziehung zwischen zwei Privaten. Demgegenüber tritt im fremdenpolizeilichen Bereich ein Privater einer hoheitlich handelnden, mit\nspeziellen Kompetenzen ausgestatteten Behörde gegenüber. In einem\nsolchen Um- stand liegt nun aber nach ständiger Praxis des\nBundesgerichts der alleinige Grund für eine im Vergleich zum\ngemeinen Strafrecht mildere Strafandro- hung bei allen\nSpezialbestimmungen über täuschendes Verhalten in einem\nVerwaltungsverfahren, wie beispielsweise bei einem Steuerbetrug (BGE\n113 II 28f.; 110 IV 28f.). Richtet sich die Täuschung sodann nur gegen\ndie an- gegangene Verwaltungsbehörde, wird sogar angenommen, dass\ndie Spezial- bestimmung den analogen Tatbeständen des\nStrafgesetzbuches vorgeht, weshalb eine Idealkonkurrenz zwischen\ndiesen ausgeschlossen wird. Dieser privilegierenden Behandlung des\nPrivaten im Verkehr mit Behörden ist nun aber auch im Bereich der\nEinreichung inhaltlich falscher Urkunden an die Fremdenpolizei\nRechnung zu tragen. Angesichts der, wie gesehen, restrikti- ven Praxis\nzur Falschbeurkundung wäre das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses zwischen der Fremdenpolizei und einem Ausländer deshalb\ntrotz Art. 3 Abs. 2 ANAG wohl zu verneinen. Dementsprechend\nausgeschlossen wäre die Verurteilung wegen einer Falschbeurkundung\nnach Art. 251 Ziff. 1 StGB. Ein solches Ergebnis rechtfertigte sich\nschliesslich auch angesichts der Straftatbestimmungen des ANAG,\nwäre der Ausländer doch zweifels- ohne aufgrund derselben zu\nbestrafen. Zu überprüfen bleibt demnach noch, ob sich J. allenfalls, wie\nvon der Staatsanwaltschaft vorgebracht, aufgrund der zweimaligen\nEinreichung des Familiennachzugsgesuches in einer Ga- rantenstellung\ngegenüber der Fremdenpolizei befand. Auch dies ist zu ver- neinen,\nführte die zweite Gesuchseinrichung doch zu keiner Änderung sei- nes\nVertrauensverhältnisses zur genannten Behörde. Zusammenfassend ist\nsomit festzuhalten, dass J. erstinstanzlich zu Recht von der Anklage der\nFalschbeurkundung freigesprochen worden ist. Die Berufung ist\n133\ndiesbezüg- lich somit abzuweisen.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragt eventualiter eine Verurteilung\nwegen eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG. Gemäss dieser Bestimmung wird derjenige, welcher im In- oder Ausland die rechtswidrige\n\n134\nEin- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande\nerleichtert oder vorbereiten hilft, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft\nwerden. Mit dieser Strafe kann überdies eine Busse von bis zu Fr.\n10000.- verbunden werden, wobei in leichten Fällen auch nur auf\nBusse erkannt werden kann. Vorliegend ist nachgewiesen, dass J. ein\nMietvertragsformular mit falschen Angaben bezüglich der\nWohnungsgrösse ausfüllte und unterschrieb. Damit sollte erreicht\nwerden, dass das Familiennachzugsgesuch für S. von der\nFremdenpolizei bewilligt werde. Wie schon erwähnt, war das erste\nGesuch mit Hinweis auf die zu kleine Wohnung abgewiesen worden.\nMit seinem Vorgehen half J. somit der Arbeitgeberin von S., die\nFremdenpolizei zu täu- schen, womit letztere zu einer\nungerechtfertigten Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung für die\nFamilienmitglieder von S. verleitet werden sollte. Insofern wären\nEinreise und Aufenthalt der letzteren rechtswidrig gewesen. Der\nobjektive Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG hat somit als erfüllt betrachtet zu werden. Die Einwendung des Berufungsbeklagten, es\nfeh- le vorliegend an einer für die Erfüllung dieses Tatbestandes\nnotwendigen\n«gewissen Intensität kriminellen Verhaltens» ist sodann unbeachtlich.\nDas Ausfüllen eines inhaltlich falschen Mietvertragsformulars ist nicht\nals bloss nebensächliche Vorbereitungshandlung zu qualifizieren, kam\ndiesem Schriftstück bei der Beurteilung des Familiennachzugsgesuches\ndoch mass- gebende Bedeutung zu. Schon angesichts der effektiven\nPlatzverhältnisse ist auch in subjektiver Hinsicht davon auszugehen,\ndass J. wusste, es handle sich bei der betreffenden Wohnung nicht um\neine 3-Zimmer-Wohnung. Zu- dem hatte sie J. im ersten Mietvertrag\nselber als Zweizimmer-Studio be- zeichnet. Sodann ergibt sich aus den\nAussagen der Arbeitgeberin von S. klar, dass diese J. über den Grund\nder Abweisung des ersten Gesuches um Familiennachzug informiert\nhatte und er sich daraufhin gefälligkeitshalber bereit erklärte, die\nAngabe die Wohnungsgrösse betreffend den Bedürfnis- sen\nanzupassen. Somit ist aber zumindest davon auszugehen, dass J. in Kauf\ngenommen hat, die Fremdenpolizei zu täuschen, um damit den\nFamilien- mitgliedern von S. einen rechtswidrigen Aufenthalt in der\nSchweiz zu er- möglichen. J. erfüllte folglich sowohl den objektiven\nwie auch den subjekti- ven Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG.\nSB 96 68 Urteil vom 16. Dezember 1996\n\n"}