{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-32_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620cedc2295273304704632067e04c63c91a39d3209a486f50d812f3ef6f812e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620cedc2295273304704632067e04c63c91a39d3209a486f50d812f3ef6f812e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_32", "Checksum": "f2e2181eb791a2bcdebf91014099e631"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:19", "Checksum": "d00f465feb9e80f7d7f16595dc8c3550", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 32\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n130\nheitsgetreuen Angabe verpflichtet und deshalb besonders glaubwürdig\n(BGE 117 IV 117 IV 169). Eine Falschbeurkundung begeht sodann auch\nder bauleitende Architekt, der überhöhte Rechnungen der Unternehmer\nprüft und schriftlich genehmigt. Soweit er die Pflicht zur\nordnungsgemässen Prü- fung der Schlussabrechnung übernommen hat,\nbefindet er sich in einer ga- rantenähnlichen Stellung in bezug auf das\nVermögen des Bauherrn. Die in der schriftlichen Genehmigung der\nUnternehmerrechnung liegende Er- klärung des Architekten, die\ngenehmigte Rechnung sei inhaltlich richtig, un- terscheidet sich deshalb\nerheblich von einer einfachen schriftlichen Lüge (BGE 119 IV 54 E.\n2d). Den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt fer- ner der Grossist,\nder afrikanisches Antilopenfleisch als europäisches Wild- fleisch\nbezeichnet. Das Gesetz verlangt eine korrekte Bezeichnung von\nWildfleisch bereits im Grosshandel. Dementsprechend befindet sich der\nGrossist in einer garantenähnlichen Stellung zum Schutze der\nKonsumenten vor Täuschungen (BGE 119 IV 289, E. 4).\nc) Gestützt auf diese Rechtsprechung verneinte die Vorinstanz das\nVorliegen einer Falschbeurkundung. So seien allgemeingültige\nGarantien bzw. gesetzliche Vorschriften, welchem einem Mietvertrag\nerhöhte Glaub- würdigkeit verleihen würden, nicht gegeben. Auch\nkönne J. nicht unterstellt werden, sich in einer besonderen\nVertrauensposition befunden zu haben. Insbesondere vermöge die\nalleinige Tatsache, dass schriftliche Erklärungen an eine Behörde\nweitergereicht würden, keine derartige Position zu be- gründen.\nDemgegenüber bejaht die Staatsanwaltschaft dies einerseits unter\nHinweis auf die fremdenrechtliche Gesetzgebung. Anderseits sei der\nzweite Mietvertrag einzig deshalb abgefasst worden, da dem ersten\nFamiliennach- zugsgesuch aufgrund der zu kleinen Wohnung nicht habe\nstattgegeben wer- den können. Werde aber ein zweites Gesuch gestellt,\nso müsse die Bewilli- gungsbehörde davon ausgehen können, dass ihr\nin einem von ihr beanstandeten Punkt korrekte Unterlagen eingereicht\nwürden. Streitgegen- stand bildet somit die Frage, ob J. eine\ngarantenähnliche Stellung gegenüber der Fremdenpolizei zugekommen\nist oder nicht.\nFür die inhaltliche Richtigkeit einfach-schriftlicher Verträge\nbedarf es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls\nbesonderer Garan- tien (BGE 120 IV 29 E.e). Da einem Mietvertrag per\nse keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, müssen sich die\nVertragsparteien dem Getäusch- ten gegenüber in einer besonderem\nVertrauensverhältnis befinden. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der\nAusländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den\nBewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft\n131\nzu geben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft befand sich der um\nFamiliennachzug ersuchende S. somit gegenüber der Fremdenpolizei in\nei- ner garantenähnlichen Stellung. Als Vertragspartner des letzteren habe\ndies demzufolge auch für J. zu gelten. Hierzu bleibt einmal anzumerken,\ndass S.\n\n"}