{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-32_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620cedc2295273304704632067e04c63c91a39d3209a486f50d812f3ef6f812e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620cedc2295273304704632067e04c63c91a39d3209a486f50d812f3ef6f812e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_32", "Checksum": "f2e2181eb791a2bcdebf91014099e631"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:19", "Checksum": "d00f465feb9e80f7d7f16595dc8c3550", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 32\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n128\nselbstredend nicht bindenden Schluss gekommen war, dass ein Laie\ndie Wohnung wohl als 2-Zimmmer-Wohnung bezeichnen würde.\nZusammenfas- send hielt J. im zweiten Mietvertrag somit die\nUnwahrheit fest.\nb) Wie gesehen wird eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251\nZiff. 1 StGB dadurch begangen, dass eine rechtlich erhebliche Tatsache\nin der Ab- sicht, jemandem einen unrechtmässigen Vorteil zu\nverschaffen, unrichtig be- urkundet wird. Im Unterschied zu der in der\ngleichen Bestimmung geregel- ten Urkundenfälschung im eigentlichen\nSinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, deren\nwirklicher mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller nicht identisch ist,\nbetrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber\nunwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der beurkundete\nSachverhalt nicht übereinstimmen. Das Vertrauen darauf, dass über die\nPerson des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf dabei grös- ser\nsein als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus\ndiesem Grunde werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung\neiner Urkunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen\ngestellt und ist Art. 251 Ziff. 1 StGB, soweit es um die\nFalschbeurkundung geht, restriktiv anzuwenden (BGE 121 IV 131 E.\n2c mit Hinweisen). Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der\nFalschbeurkundung wird deshalb nach der neueren bundesgerichtlichen\nRechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte\nGlaubwürdigkeit zukommt, d.h. wenn allgemein gül- tige objektive\nGarantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wie sie\nu.a. in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen\nVor- schriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958\nff. OR, ge- rade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen.\nBlosse Erfah- rungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit\nirgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen\nsie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissen\nUmfang darauf verlässt (BGE 119 IV 54 E. 2 c/bb). Wie die Vorinstanz\nausführte, hat das Bundesgericht deshalb eine Falschbeurkundung in\nfolgenden Fällen verneint: Erstellen einer Rech- nung für nicht\nausgeführte Arbeiten (BGE 117 IV 35); zuhanden einer An- legerin\nausgestellte inhaltlich unrichtige Bestätigungen, wonach der Ausstel- ler\neinen von der Anlegerin in einem Dritten überlassenen Geldbetrag auf\ntreuhänderischer Basis verwalte und einen bestimmten Jahreszins\nentrich- ten werde (BGE 117 IV 168 mit Hinweis); Erstellen von\ninhaltlich unwah- ren Regierapporten (BGE 117 IV 165); Ausstellung\nvon Lohnabrechnungen auf den Namen einer Person, die nicht mit dem\nwirklichen Arbeitnehmer identisch war (BGE 118 IV 363).\n129\nDemgegenüber erfüllt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung\nein Arzt, der einen unrichtigen Krankenschein erstellt, den Tatbestand\nder Falschbeurkundung. Mit einem Krankenschein macht der Arzt\ngegenüber der Krankenkasse Leistungen für sich oder den Patienten\ngeltend. Aufgrund seiner besonderen Stellung ist er zur wahr-\n\n"}