{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-32_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620cedc2295273304704632067e04c63c91a39d3209a486f50d812f3ef6f812e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620cedc2295273304704632067e04c63c91a39d3209a486f50d812f3ef6f812e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_32", "Checksum": "f2e2181eb791a2bcdebf91014099e631"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:19", "Checksum": "d00f465feb9e80f7d7f16595dc8c3550", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 32\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n128\nsachgerecht erscheint.\n2. Die Vorinstanz verneinte die Erfüllung des Tatbestandes\neiner Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB mit der\nBegründung, dem zweiten Mietvertrag fehle es gemäss der neueren\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung an einer ausreichenden\nBeweisbestimmtheit und -eignung bezüglich der Wohnungsgrösse.\nZusätzlich sei letztere an sich schon interpretationsbedürftig, weshalb nicht gesagt werden könne, dass der\nMietver- trag einen unwahren Inhalt wiedergebe. In beiderlei Hinsicht\nvertritt nun die Staatsanwaltschaft eine gegenteilige Ansicht. Vorliegend\nwird daher vor- ab zu prüfen sein, ob die Wohnung tatsächlich als 3-\nZimmer-Wohnung be- zeichnet werden kann. Sollte dies nicht der Fall\nsein, wird die Frage nach der Beweiseignung des Mietvertrages zu\nbeantworten sein.\na) Eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB\nbegeht, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet\noder beurkun- den lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen zu\nschädigen oder einem\nanderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Vorliegend umschrieb J. das Mietobjekt im ersten Mietvertrag als Zweizimmer-Studio.\nAnschliessend bezeichnete er es in einem zweiten speziell für die\nFremden- polizei angefertigten Mietvertrag als 3-Zimmer-Wohnung.\nSomit hängt es einmal von der tatsächlichen Grösse dieser Wohnung ab,\nob er im zweiten Mietvertrag die Unwahrheit festgehalten hat und somit\nallenfalls eines der Tatbestandselemente der Falschbeurkundung erfüllt\nhat. Es ist unbestritten, dass die zur Diskussion stehende Wohnung zwei\nZimmer, eine Wohnküche und ein Bad/WC umfasst. Aufgrund dieser\nAngaben kann die Wohnung si- cherlich als grosse 2-Zimmer-Wohnung,\njedoch aber höchstens als 2 1/2-Zim- mer-Wohnung qualifiziert werden.\nAuf dem Immobilienmarkt würde sie denn auch nicht als 3-Zimmer-\nWohnung durchgehen, wird eine Küche doch nicht als zusätzliches\nZimmer mitgezählt. Wie die Staatsanwaltschaft sodann zu recht anführt,\nwird aus einer grossen 2-Zimmer-Wohnung auch dann kei- ne 3-Zimmer-\nWohnung, wenn es die gebotenen Platzverhältnisse erlauben würden, eine\nweitere Trennwand einzubauen. Die Ausführungen der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts im Entscheid vom 4. Dezember\n1996, ob es sich bei der umstrittenen Wohnung um eine 2-, 2 1/2- oder 3-\nZimmer- Wohnung handle, sei eine Interpretationsfrage, wurde von der\nVorinstanz bei ihrer Beurteilung schliesslich auch missverstanden. So\nwurde dort keines- wegs angedeutet, die Wohnung könne je nach\nInterpretation als 3-Zimmer-\nWohnung qualifiziert werden. Vielmehr wurde festgehalten, dass\n127\naufgrund der vorliegenden Akten eine Beweisergänzung bezüglich der\nWohnungs- grösse unnötig sei und es folglich dem in der Sache\nzuständigen Gericht ob- liegen werde, aus diesen die Wohnungsgrösse\nabzuleiten. Einzig letzteres ist als interpretatorische Tätigkeit zu\nbetrachten. Nur der Vollständigkeit hal- ber sei jedoch darauf\nhingewiesen, dass auch die Beschwerdekammer zum\n\n"}