{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-32_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620cedc2295273304704632067e04c63c91a39d3209a486f50d812f3ef6f812e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097620cedc2295273304704632067e04c63c91a39d3209a486f50d812f3ef6f812e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_32", "Checksum": "f2e2181eb791a2bcdebf91014099e631"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:19", "Checksum": "d00f465feb9e80f7d7f16595dc8c3550", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 32\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n126\ndiger Praxis auch dann, wenn der Staatsanwalt mittels Berufung ein\nüber den untersuchungsrichterlichen Antrag hinausgehendes Begehren\nstellt. Der Staatsanwalt ist insbesondere in jenen Fällen nicht an die\nRechtsauf- fassung und die daraus hervorgegangenen Anträge des\nUntersuchungsrich- ters gebunden, bei denen es sich um eine\nRechtsfrage handelt. Das Gebot von Treu und Glauben steht einem\nsolchem Vorgehen jedoch entgegen, falls sich der Antrag des\nUntersuchungsrichters noch im Rahmen eines einiger- massen\nvertretbaren Ermessens hält. Damit soll verhindert werden, dass die\nStaatsanwaltschaft im Verlaufe des Verfahrens ohne triftige Gründe die\ndurch die Anklage geschaffene Rechtslage zuungunsten des vor Gericht\nan- geklagten Bürgers verändert (PKG 1979 Nr.29 mit weiteren\nHinweisen). Wie gesehen, beantragt die Staatsanwaltschaft vorliegend\neventualiter die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1\nal. 5 ANAG. Somit unterscheidet sich ihr Antrag von demjenigen des\nUntersuchungsrichters einzig hinsichtlich der Subsumption. Da diese\naber sicherlich als Rechts- und keinesfalls als Ermessensfrage zu\nbetrachten ist, ist es der Staatsanwaltschaft aber unbenommen, der ihrer\nAnsicht nach richtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zum\nDurchbruch zu verhelfen. Konnte sich der Beru- fungsbeklagte sodann\nin seiner Berufungsantwort ausführlich zur Anklage wegen eines\nVerstosses gegen diese fremdenpolizeiliche Bestimmung ver- nehmen\nlassen, erweist sich der Einwand des Berufungsbeklagten, seine\nVerteidigungsrechte seien verletzt worden, ebenfalls als unbehelflich.\nAuf die Berufung ist somit vollumfänglich einzutreten. Nur der\nVollständigkeit halber sei aber noch darauf hingewiesen, dass sich\nvorliegend sogar die Fra- ge stellen würde, ob die oben angeführte\nPraxis auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden habe. Im\nUnterschied zum Sachverhalt in PKG 1979 Nr. 29 und den weiteren dort\nzitierten Fällen beantragt der Staatsanwalt nämlich nicht, es sei eine\nhöhere, eine unbedingte statt der ursprünglich be- antragten bedingten\noder eine zusätzliche Strafe auszusprechen. Vielmehr wird die gleiche\nStrafe unter eventueller Anwendung einer anderen Straf- bestimmung\nbeantragt. Dass damit über den vom Untersuchungsrichter im\nerstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag hinausgegangen worden\nist, wäre daher zumindest zu bezweifeln. In derart gelagerten Fällen\nbejahte der Kantonsgerichtsausschuss - unter dem selbstverständlichen\nVorbehalt der Wahrung des rechtlichen Gehörs - eine Klageänderung\ndenn auch schon mit dem blossen Hinweis auf Art. 125 Abs. 4 StPO. Nach\ndieser Bestimmung sei das Gericht nicht an die rechtliche Beurteilung\ndes der Anklage zugrunde liegenden Tatbestandes gebunden, was auch\nfür die Anklagebehörde zu gel- ten habe (KGA vom 15.3.1976 i.S. Sch.,\n127\nSB 6/76; KGA vom 6.12.1973 i.S. A., SB 110/73). Eine mögliche\nVerletzung des Gebotes von Treu und Glau- ben wurde demgegenüber\ngar nicht geprüft, was angesichts der Tatsache, dass die rechtliche\nSituation des Beklagten nicht verschlechtert wird, auch\n\n"}