Erwägungen: 1. Der Untersuchungsrichter beantragte im vorinstanzlichen Ver- fahren die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. In der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nunmehr eventualiter die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG beantragt. Der Berufungsbeklagte sieht darin unter Verweis auf PKG 1979 Nr. 29 eine unzulässige Ausdehnung der Strafanträge i m Rechtsmittelverfahren, weshalb auf den Eventualantrag nicht einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft ist das oberste kantonale Strafverfolgungs-