auch deutet nichts mit der hierzu notwendigen Sicherheit darauf hin, dass zu erwarten ist, dem Berufungskläger werde die Tilgung auf diese Wei- se trotz guten Willens nicht vor Eintritt der Verjährung möglich sein. Der Berufungskläger hat im Gegenteil in seiner Berufungsschrift glaubhaft aus- geführt, bereits vor dem Wiedererlangen der Freiheit, die Busse aus Mitteln des Peculiums 127 abtragen zu wollen. Ausserdem ist der Berufungskläger nicht mehr im Vollzug. Es bleibt somit auch noch reichlich Zeit, die Busse vor der Verjährung zu bezahlen oder abzuverdienen. Die Busse verjährt, wie er- wähnt, gemäss Art.