Mittellosig- keit beziehungsweise die Nichtbezahlung einer Busse infolge Verbüssung einer Freiheitsstrafe, die den Mittellosen hindert, dem Verdienste nachzu- gehen, schliessen regelmässig die Umwandlung einer Busse in Haft aus. d. Es liegen umgekehrt aber auch keine Umstände vor, welche dar- auf hindeuten, dass der Berufungskläger zum Vornherein nicht den Willen hat, nach Wiedererlangen der Freiheit die Busse zu bezahlen oder abzuver- dienen; auch deutet nichts mit der hierzu notwendigen Sicherheit darauf hin, dass zu erwarten ist, dem Berufungskläger werde die Tilgung auf diese Wei- se trotz guten Willens nicht vor Eintritt der Verjährung möglich sein.