1 Abs. 1 und 2 StGB verstossen. Zum einen darf die Umwand- lung nach dem Gesagten nämlich erst nach erfolgloser Betreibung des Ver- urteilten angeordnet werden und zum andern hat der Kreispräsident dabei ausser acht gelassen, dass bei einem sich im Strafvollzug befindlichen Verurteilten die Vermutung der Mittellosigkeit zum tragen kommt. Mittellosig- keit beziehungsweise die Nichtbezahlung einer Busse infolge Verbüssung einer Freiheitsstrafe, die den Mittellosen hindert, dem Verdienste nachzu- gehen, schliessen regelmässig die Umwandlung einer Busse in Haft aus.