Auch aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben. c. Der Kreispräsident hat vor dem Erlass des Umwandlungsurteils aber auch weder geprüft, ob das Vollstreckungsverfahren vorschriftsgemäss durchgeführt worden war, noch ob der Berufungskläger den Nachweis un- verschuldeter Nichtbezahlung erbracht hat. Auch insofern hat er gegen Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB verstossen.