3 letzter Satz). Die Umwandlung darf also erst nach erfolgloser Betreibung des Verurteilten angeordnet werden und kann nicht bereits im Urteil selbst vorgesehen werden. Der im Strafmandat enthaltene Hinweis, dass die Bus- se bei Uneinbringlichkeit unverzüglich umgewandelt werde, ist somit auch deshalb bedeutungslos, weil eine Betreibung gegen den Berufungskläger nie eingeleitet respektive durchgeführt worden ist; der betreffende Hinweis im Strafmandat kann somit keine Beachtung finden, weil er Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB widerspricht. Auch aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben.