126 mächtigt den Richter nämlich nur, die Umwandlung einer Busse in Haft be- reits im Urteil auszuschliessen. Umgekehrt verlangen das Gesetz und die Praxis dagegen, die Busse zunächst nach Art. 49 Ziff. 1 und 2 StGB einzu- treiben, und nur, wenn dies nicht zum Ziel führt, darf die Umwandlung an- geordnet werden. Bei dieser Umwandlung hat der Richter zu prüfen, ob das Vollstreckungsverfahren vorschriftsgemäss durchgeführt wurde und der Verurteilte nicht den Nachweis unverschuldeter Nichtbezahlung erbringt; ferner stellt sich bei einer Umwandlung die Frage, ob für die Umwand- lungsstrafe nicht der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist (Art. 49 Ziff. 3 letzter Satz).