Die Umwandlung erfolgte also in Verletzung des 125 rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers und das angefochtene Umwandlungsurteil ist aufzuheben. b. Der Hinweis im Strafmandat, wonach die Busse bei Uneinbring- lichkeit unverzüglich in Haft umgewandelt werde, erweist sich aber auch aus einem anderen Grunde als bedeutungslos. Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB er-