Dieser Hinweis vermag nämlich den Anforderungen, welche an die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Umwandlungsverfah- ren zu stellen sind, nicht Genüge zu leisten. Insbesondere enthält der be- treffende Hinweis im Strafmandat nämlich gerade keine Aufforderung an den Berufungskläger, den erwähnten Beweis der unverschuldeten Notlage zu erbringen. Damit ist dieser Hinweis für das später folgende Umwand- lungsverfahren bedeutungslos. Die Umwandlung erfolgte also in Verletzung des 125 rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers und das angefochtene Umwandlungsurteil ist aufzuheben.