Der Kreispräsident hätte dem Berufungskläger mindestens mitteilen müssen, er werde die Busse in Haft umwandeln, falls er sich nicht innert Frist anerbiete, den Beweis zu führen, dass er unverschuldeterweise nicht in der Lage sei, die Busse zu entrichten. Daran ändert auch nichts, dass bereits im Strafmandat ausdrücklich darauf hingewiesen wird, nichteinbringliche Bussen würden unverzüglich in Haft umgewandelt. Dieser Hinweis vermag nämlich den Anforderungen, welche an die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Umwandlungsverfah- ren zu stellen sind, nicht Genüge zu leisten.