Indem der Kreispräsident dem Berufungskläger vor der Umwandlung der Busse in Haft nicht einvernommen, respektive diesen nicht aufgefordert und ihm Gelegenheit gegeben hat, den Nachweis zu führen, dass die Nichtbezahlung der Busse unverschuldet erfolgte, hat er den An- spruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör im Umwandlungsver- fahren verletzt. Der Kreispräsident hätte dem Berufungskläger mindestens mitteilen müssen, er werde die Busse in Haft umwandeln, falls er sich nicht innert Frist anerbiete, den Beweis zu führen, dass er unverschuldeterweise nicht in der Lage sei, die Busse zu entrichten.