Dabei ist von einer Ver- jährungsfrist für Bussen von 5 Jahren (Art. 73 Ziff. 1 StGB) seit dem Bus- senurteil (BGE 105 IV 15) auszugehen. 4.a. Indem der Kreispräsident dem Berufungskläger vor der Umwandlung der Busse in Haft nicht einvernommen, respektive diesen nicht aufgefordert und ihm Gelegenheit gegeben hat, den Nachweis zu führen, dass die Nichtbezahlung der Busse unverschuldet erfolgte, hat er den An- spruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör im Umwandlungsver- fahren verletzt.