3 Abs. 2 StGB widersprechen würde. Dabei ist bei einem Ver- urteilten, der im Strafvollzug steht, zu vermuten, er sei ausserstande, eine Busse zu bezahlen; es besteht in einem solchen Fall also die Vermutung sei- ner Mittellosigkeit (St. Trechsel, a.a.O., N.7 zu Art. 49 StGB). Bloss wenn der Verurteile zum vornherein den Willen nicht hat, nach Wiedererlangen der Freiheit die Busse zu bezahlen oder abzuverdienen, oder wenn mit Si- cherheit zu erwarten ist, dass ihm die Tilgung auf diese Weise trotz guten Willens nicht vor Eintritt der Verjährung möglich sein wird, brauche der Richter mit der Umwandlung nicht zuzuwarten. Dabei ist von einer Ver- jährungsfrist für Bussen von 5 Jahren (Art.