N. 13 zu Art. 49 StGB mit Hinweisen auf die Praxis). 124 b. In BGE 77 IV 81 hat das Bundesgericht diese Grundsätze präzi- siert. Demnach steht das Gesetz auf dem Boden, dass der Verurteilte zuerst Gelegenheit haben muss, die Busse zu bezahlen oder abzuverdienen. Wenn der Mittellose daher eine Freiheitsstrafe oder Massnahme zu verbüssen hat, darf die Busse grundsätzlich nicht umgewandelt werden, ehe der Verurteil- te Gelegenheit erhalten hat, in Freiheit dem Erwerbe nachzugehen oder die Busse in freier Arbeit abzuverdienen. Der Mittellose wäre sonst ohne sein Verschulden schlechter gestellt als der Bemittelte, was dem Sinne von Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB widersprechen würde.