Es genügt, wenn er ihm Gelegenheit gibt, den Nachweis unverschuldeter Nichtleistung zu erbringen, z. B. indem er ihm mitteilt, dass die Busse umgewandelt werde, falls er sich nicht innert be- stimmter Frist anerbiete, jenen Beweis zu führen. Dagegen darf es der Rich- ter nicht darauf ankommen lassen, ob der Verurteilte von sich aus den Nach- weis zu erbringen begehrt (BGE 74 IV 60f). Dies erfordert schliesslich auch 123 der aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher im Umwandlungsverfahren ebenfalls zu beachten ist (St. Trechsel, Kurzkom- mentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1989,