PKG 1984 Nr. 33). Würde sie schon im Urteil endgültig verfügt, so würde dem Verurteilten in unzulässiger Weise der Nachweis abgeschnitten, dass eine später eingetrete- ne unverschuldete Notlage ihm die Bezahlung verunmögliche. Damit soll nicht gesagt werden, dass der Richter den Verurteilten vor der Umwandlung stets einvernehmen müsse. Es genügt, wenn er ihm Gelegenheit gibt, den Nachweis unverschuldeter Nichtleistung zu erbringen, z. B. indem er ihm mitteilt, dass die Busse umgewandelt werde, falls er sich nicht innert be- stimmter Frist anerbiete, jenen Beweis zu führen.