1 und 2 StGB einzutreiben, und nur wenn dies nicht zum Ziel führt, darf die Umwandlung an- geordnet werden. Dabei hat der Richter zu prüfen, ob das Vollstreckungs- verfahren vorschriftsgemäss durchgeführt wurde und der Verurteilte nicht den Nachweis unverschuldeter Nichtbezahlung erbringt; ferner stellt sich bei einer Umwandlung die Frage, ob für die Umwandlungsstrafe nicht der be- dingte Strafvollzug zu gewähren ist (Art. 49 Ziff. 3 letzter Satz). Daraus folgt ohne weiteres, dass die Umwandlung erst nach erfolgloser Betreibung des Verurteilten angeordnet werden kann (BGE 74 IV 60; PKG 1984 Nr. 33).