Bussenurteil er- gänzender materieller Entscheid (BGE 74 IV 60). Die Umwandlung steht ausschliesslich dem Richter zu. Nach der Vorschrift von Art. 49 Ziff. 3 StGB kann der Richter die Umwandlung ausschliessen, wenn der Verurteilte aus- serstande ist, die Busse zu bezahlen. Weil dies mitunter bereits bei der Aus- fällung der Busse feststehen kann, ermächtigt das Gesetz den Richter aus- drücklich, die Umwandlung schon im Urteil auszuschliessen. Umgekehrt ist in der Regel dagegen die Busse zunächst nach Art. 49 Ziff. 1 und 2 StGB einzutreiben, und nur wenn dies nicht zum Ziel führt, darf die Umwandlung an- geordnet werden.