ferner vertritt er die Ansicht, der Berufungskläger hätte ohne ent- sprechende Aufforderung, also von sich aus, den Nachweis unverschuldeter Nichtleistung erbringen müssen und ohne dass ihm nochmals mitgeteilt wer- de, dass die Busse umgewandelt werde, falls er sich nicht innert bestimmter Frist anerbiete, jenen Beweis zu führen. Da sich der Berufungskläger also während drei Monaten nicht gerührt habe, sei die Umwandlung ohne wei- teres zu Recht und unmittelbar erfolgt. Dieses vom Kreispräsidenten einge- schlagene Vorgehen hält einer näheren Prüfung nicht Stand. 3. a. Die Umwandlung nichtbezahlter Bussen in Haft nach Art. 49 Ziff. 3 StGB ist keine Vollzugsmassnahme, sondern ein das