122 angefochtene Umwandlungsurteil. Seiner Vernehmlassung kann entnommen werden, dass er die Durchführung eines Betreibungsverfahrens, offen- sichtlich wegen Mittellosigkeit des Berufungsklägers, für nicht opportun hielt; ferner vertritt er die Ansicht, der Berufungskläger hätte ohne ent- sprechende Aufforderung, also von sich aus, den Nachweis unverschuldeter Nichtleistung erbringen müssen und ohne dass ihm nochmals mitgeteilt wer- de, dass die Busse umgewandelt werde, falls er sich nicht innert bestimmter Frist anerbiete, jenen Beweis zu führen.